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Online Broschüre - Herausgeberinnen: Strategische Partnerinnenschaft (FMBB und AMS NÖ)
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Armut

Definition von "Armut"

Frauenarmut in Österreich

Armutsfallen bei Frauen

Strategien gegen die Armut von Frauen

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Armutsfallen bei Frauen

Selbst in der heutigen Zeit ist es für viele Frauen schwer, ihre Existenz durch die eigene Berufstätigkeit zu sichern. Die primäre Verantwortung für die unbezahlte Arbeit im Haushalt, die Versorgung der Kinder und Pflege kranker und älterer Familienangehöriger schränken ihre Teilhabe an Bildung, Weiterbildung, beruflichen Aufstiegschancen und einer durchgängigen Berufslaufbahn ein. Zumindest zeitweise geraten Frauen dadurch in die Abhängigkeit von Partnern oder von sozialen Sicherungssystemen.

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Armutsgefährdung aufgrund von niedrigem Bildungsstatus

44 % der Frauen in Niederösterreich verfügen als höchste abgeschlossene Ausbildung über einen Pflichtschulabschluss. Niedrige Qualifizierung und fehlende Bildungsabschlüsse führen sowohl zu niedriger Erwerbsbeteiligung als auch zu niedrigem Erwerbseinkommen.

Fallbeispiel: 20-jährige Frau und Mutter eines 2 1/2 -jährigen Sohnes kommt in die Beratungsstelle, weil sie arbeitsuchend ist. Sie hat ihre Lehre im 2. Ausbildungsjahr abbrechen müssen. Aufgrund fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit kann sie die Ausbildung nicht abschließen und sucht eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin.

Armutsgefährdung trotz Erwerbstätigkeit von Frauen

Trotz vorhandener gesetzlicher Gleichbehandlungsbestimmungen müssen nach wie vor schon junge Frauen beim Einstieg ins Berufsleben die Erfahrung machen, dass sie mit ihren Berufs- und Lebensentwürfen trotz der gesetzlichen Schutzbestimmungen an Grenzen stoßen. Einkommensunterschiede und ein beschränkter Zugang zu Branchen und Positionen sind nach wie vor Realität.
In österreich verdienen Frauen um rund 30 % weniger als Männer.
Berufe im Dienstleistungs-, Sozial- und Pflegebereich, die nach wie vor überwiegend von Frauen angestrebt und ausgeübt werden, sind generell schlechter entlohnt.

Berufliche Anerkennung und Aufstieg verlangen Flexibilität und zeitliche Verfügbarkeit und Anpassungsleistungen, welche sich nur schwer mit der in Partnerschaft und Familie an Frauen gestellten Anforderungen vereinbaren lassen. Ein gelungener Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach familienbedingter Berufsunterbrechung ist nur mit viel externer und / oder familiärer Unterstützung möglich.

Atypische und nicht-existenzsichernde Beschäftigungsformen

Die Hauptverantwortung für die familiären Aufgaben, fehlende bzw. nicht bedarfsgerechte Kinderbetreuungsangebote, eingeschränkte Mobilität und zeitliche Flexibilität erschweren eine Arbeitsaufnahme. Dadurch werden viele Frauen in Teilzeitarbeit, Mitarbeit als Ehefrau im Familienbetrieb, in geringfügige und ungesicherte Beschäftigungsverhältnisse (zumeist in Niedriglohnbranchen) gedrängt.
Immer häufiger erlangen Frauen auch in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen kein existenzsicherndes Einkommen.
Diese Schlechterstellung am Erwerbsarbeitsmarkt führt in weiterer Folge zu Benachteiligungen innerhalb der sozialen Sicherungssysteme (Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung) und zu potentieller Armutsgefährdung.

Armutsgefährdung durch Arbeitsplatzverlust

Auch wenn das Einkommen, welches Frauen aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielen können, gemessen am Einkommen des Mannes oft als Zuverdienst (unter-)bewertet wird, kann das finanzielle Überleben der gesamten Familie ins Wanken geraten, wenn die Frau ihren Arbeitsplatz verliert.
Besonders alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter geraten durch Arbeitsplatzverlust in akute Armutsgefährdung, da ein niedriges Grundeinkommen bei Teilzeitarbeit, prekären
Beschäftigungsverhältnissen und Tätigkeiten, in Niedriglohnbranchen zu einem geringen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfeanspruch führt. Die Situation verschärft sich noch mehr, wenn die Notstandshilfe gänzlich entfällt aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen in Ehe und Lebensgemeinschaft oder von Unterhaltsleistungen.

Fallbeispiel: Frau M. zog mit ihrer 7-jährigen Tochter nach der Scheidung in eine Wohnung, da das Haus, in welchem die Familie lebte, den ehemaligen Schwiegereltern gehört. Sie bezieht 400 € Unterhalt für sich und 300 € für das Kind. Damit kann sie zwar die Fixkosten bezahlen, doch das Einkommen reicht nicht aus, um den alltäglichen Bedarf zu decken. Trotz eines Behindertengrades von 70% aufgrund einer chronischen Erkrankung findet sie nach einiger Zeit eine Saisonstelle in einer Gärtnerei. Als ihr Arbeitgeber sie, entgegen seiner mündlichen Zusicherung, in der 3. Saison nicht wieder einstellt und ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endet, erfährt sie, dass sie aufgrund der Unterhaltsanrechnung keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und sie sich nun auch selbst versichern muss.

Armutsgefährdung durch die unterschiedliche Verteilung der finanziellen Ressourcen in Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften

Wenn die eigene Existenz nicht durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann, geht das Gesetz von der Pflicht der Angehörigen aus, die familiären Ressourcen bedarfsgerecht zu verteilen und Beistand bzw. Unterhalt zu leisten.
Die Verteilung der finanziellen Ressourcen wird jedoch hauptsächlich von jenem Partner bestimmt, der über ein eigenes Einkommen verfügt. Dies ist in vielen Fällen der Mann.
Ansprüche auf Unterhalt in aufrechter Ehe oder Wirtschaftsgeld werden von Frauen selten geltend gemacht, um den Frieden in der Beziehung nicht zu gefährden. Frauen steht mitunter auch nicht die Familienbeihilfe zur Versorgung der Kinder zur Verfügung.
Bei Geldknappheit neigen Frauen dazu, ihre persönlichen Bedürfnisse zu Gunsten der Kinder zurückzustellen.
Die (scheinbare) materielle Sicherung durch die Ehe verschleiert die Armutsgefährdung von Frauen und macht auch ihre Betroffenheit von Armut unsichtbar.

Die gesetzliche Unterhaltsregelung reduziert zudem die Ansprüche von Frauen auf Sozialleistungen.

Fallbeispiel: Frau S. bezieht eine geringe Notstandshilfe. Ihr arbeitsloser Freund zieht bei ihr ein, nachdem er seine Wohnung verloren hat. Weil er beim Sozialamt angibt, Miete zu zahlen, wird ihm eine Beihilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Er bringt dieses Geld nicht in den gemeinsamen Haushalt ein, sondern finanziert damit seinen Alkoholkonsum. Der Antrag von Frau S. auf finanzielle Unterstützung wird abgelehnt, mit dem Verweis auf die Lebensgemeinschaft.

So wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Notstandshilfe das Einkommen des Ehemannes bzw. des Lebensgefährten angerechnet.
Obwohl keine gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht in Lebensgemeinschaften existiert, werden freiwillige Unterhaltsleistungen des Partners bei der Berechnung von Notstandshilfe und Sozialhilfe vorausgesetzt.
Da das Gesetz keinen Unterhaltsanspruch und keine Mitversicherung der kinderlosen Partnerin in einer Lebensgemeinschaft vorsieht, bedeutet der Arbeitsplatzverlust für Frauen in Lebensgemeinschaften die Gefahr von Armut und Abhängigkeit.
Auch der Anspruch auf Ausgleichszulage bei einer Eigenpension unter dem Richtsatz hängt vom Einkommen des Ehepartners ab, wodurch viele pensionsberechtigte Frauen in der Ehe diesen Anspruch verlieren.
Armutsgefährdung der Alleinerzieherinnen

Aufgrund des hohen Ausmaßes an Alleinverantwortung sind alleinerziehende Mütter in besonderem Maße gefährdet, längere Zeit keine Arbeit zu finden bzw. dazu gezwungen, eine Arbeit auszuüben, welche kaum die Lebens- und Betreuungskosten deckt. Der gesetzlichen Unterhaltspflicht des getrennt lebenden Elternteiles wird in der Praxis manchmal nicht oder unregelmäßig nachgekommen. Bei gerichtlichem Vorgehen kann es mitunter längere Zeit dauern, bis der Unterhalt ausgezahlt wird. Neben den Belastungen und Sorgen steigt auch die Gefahr von Armut und Verschuldung.
Da auch der Unterhaltsvorschuss an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gebunden ist, bekommen viele Kinder einen sehr geringen Unterhalt zugesprochen. Besonders schwierig ist die Einbringung des Unterhaltes im Falle von Zahlungsunfähigkeit bzw. Unauffindbarkeit des Kindesvaters.

Armutsgefährdung aufgrund von Trennung/Scheidung

Neben den psychischen Belastungen ist eine Trennung/Scheidung für die meisten Frauen auch mit einschneidenden Veränderungen ihrer Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation verbunden. Meist sind Frauen alleinverantwortlich für die Existenz, das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder.
Im Falle einer Trennung/Scheidung entstehen für viele Frauen existentielle Schwierigkeiten, die in akute und anhaltende Armutsbetroffenheit münden können.

Fallbeispiel: Frau C. ist mit einem selbstständig tätigen Mann verheiratet. Da sie aus einem osteuropäischen Land stammt und erst durch die Heirat nach österreich kam, konnte sie die ersten Jahre aufgrund sprachlicher Probleme und der Betreuungspflichten für ein kleines Kind beruflich nicht Fuß fassen. Sie unterstützte jedoch den Mann bei seiner Arbeit. Dieser verliebte sich nach 5 Ehejahren in eine andere Frau und zog mit dieser in eine neue Eigentumswohnung. Erst während des Scheidungsverfahrens wird die Schuldensituation des Mannes offenkundig. Die Zwangsversteigerung wird schließlich für die eheliche Wohnung, in welcher Fr. C. mit dem Kind lebt, als auch für die Wohnung, in welcher Herr C. mit seiner neuen Partnerin lebt, beantragt. Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit erhält sie für die gemeinsame Tochter einen monatlichen Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht in der Höhe von 105 Euro. Ein Unterhaltsanspruch für die Frau selbst ist unrealistisch. Sie findet eine Vollzeitarbeit im Verkauf mit einem Monatslohn unter 1000 Euro, benötigt eine Tagesmutter zur Betreuung des Kindes und ist auf der Suche nach einer leistbaren Wohnung.

Armutsgefährdung aufgrund von Schulden

Besonders trifft dies zu, wenn bei der Auflösung der Ehe gemeinsame Schulden bzw. Mithaftung für Kredite bestehen.

Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensaufwand werden im Zweifelsfall geteilt.
Im Falle eines gemeinsamen Kontos haften beide Kontoinhaber für Kontoüberziehungen.
Die Mithaftung bei einem gemeinsamen Kredit wird durch Scheidung nicht aufgelöst. Selbst wenn im Scheidungsvergleich der Mann sich dazu verpflichtet, als Hauptschuldner die Kreditrückzahlungen zu übernehmen, kann bei dessen Zahlungsunfähigkeit die Frau als Ausfallsbürgin zur Zahlung herangezogen werden.

Trotz entsprechender Bankrichtlinien und Bonitätsprüfungen kommen Kreditverträge zustande, bei welchen Frauen mit keinem oder nur geringem Einkommen mitunterschreiben, oft unter Druck ihres Mannes oder in fehlender Kenntnis längerfristiger Konsequenzen.

Wenn dieser Sachverhalt nachgewiesen werden kann bzw. das Geld bei Mithaftung eines Firmenkredites des Mannes der Bürgin nicht zu Gute kam, besteht die Möglichkeit, um Erlass bzw. Ermäßigung der Rückzahlungssumme anzusuchen.
Vielen Betroffenen ist dieses sogenannte Mäßigungsrecht nicht bekannt.
Wichtig ist es, bei Einlangung einer Klage auf Rückzahlung innerhalb der Einspruchsfrist eine Klagebeantwortung zu verfassen und um Mäßigung oder Erlass der Forderung anzusuchen.
(Information und Unterstützung erhalten Sie durch die Schuldnerberatungsstellen)

Durch Armutsbetroffenheit steigt auch das Risiko der Verschuldung, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die notwendigen Fixkosten zu decken bzw. realistische Perspektiven auf eine Verbesserung der Einkommenssituation fehlen. Die Anträge von Frauen auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens sowie die Anzahl der eröffneten Schuldenregulierungsverfahren bei Frauen sind in den letzten Jahren drastisch gestiegen.

Armutsgefährdung im Alter

Ungefähr 23.000 Pensionistinnen in Niederösterreich sind armutsgefährdet, weil ihre Pensionen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegen. Die beschriebenen Einkommensnachteile durch familienbedingte Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie, niedrige Löhne,
Teilzeitbeschäftigungen, etc. wirken sich auf den Pensionsanspruch und die Pensionshöhe ungünstig aus. Zudem tragen Lebensereignisse wie Trennung, Scheidung, Schulden, Arbeitsplatzverlust und Krankheit dazu bei, dass Frauen generell im Alter einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt sind und viele in manifester Armut leben müssen.

Fallbeispiel Gudrun F., 70 Jahre alt, Mutter von drei erwachsenen Kindern lebt in einer Kleinstadt. Sie wurde vor 15 Jahren schuldlos geschieden, da ihr Ehemann sie gegen eine jüngeren Frau "tauschte". Vor dem zweiten Kind war sie selbstständig erwerbstätig, danach widmete sie sich ausschließlich dem Haushalt und den Kindern und hielt ihrem Ehemann den Rücken frei, der die Karriereleiter hochstieg. Solange ihr Exmann noch berufstätig war, bekam sie ausreichend Unterhaltsleistungen, seit er in Pension ist, erhält sie 1/3 seiner Pension, das sind knapp unter 700 € monatlich (12x im Jahr). Sie hat keinen eigenen Pensionsanspruch und erhält somit auch nicht die Ausgleichszulage. Sie war gezwungen, ihre Wohnung zu verkaufen und ihr soziales Umfeld zu verlassen.

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