So kommt das Geld in's Börsel strategische PartnerinnenschaftStand: 01/12/2009
Online Broschüre - Herausgeberinnen: Strategische Partnerinnenschaft (FMBB und AMS NÖ)
space

Home

Armut

Definition von "Armut"

Frauenarmut in Österreich

Armutsfallen bei Frauen

Strategien gegen die Armut von Frauen

Broschüre (Druckversion)

Impressum

space

Informationen Adressen und Links in alphabetischer Reihenfolge

Überschriften
in alphabetischer
Reihenfolge:

A  B  C  D  E  F  G  H
I  J  K  L  M  N  O  P
Q  R  S  T  U
V  W  X  Y  Z

Stichwörter


Rezeptgebührenbefreiung
Rezeptgebührenbefreiung und Befreiung vom Serviceentgelt für die E-Card
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. geringes Einkommens, bei anzeigepflichtigen Krankheiten) haben Personen Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen diese Personen auch das Service-Entgelt für die E-Card nicht entrichten. Generell befreit von Rezeptgebühren sind Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener und deren Angehörige
Asylwerber in Bundesbetreuung, Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen.
Die Befreiung erhalten Personen aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit. In manchen Fällen ist ein Antrag auf die Befreiung zu stellen, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig (z.B. Bezieher und Bezieherinnen von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen wie Ausgleichszulage, Ergänzungszulage).

Information und Antrag:
Wer nicht von Gesetz wegen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger, z.B. die NÖ Gebietskrankenkasse.

Rundfunk und Fernsehgebühren- Befreiung
Ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Telefonbefreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden.
Die Gebührenbefreiung wird zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen die gesetzlichen Befreiungsrichtsätze nicht überschreitet.
Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalt-Nettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren / Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
BezieherInnen von
  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der
  • freien Wohlfahrtspflege oder aus
  • sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit
  • usw.
Das komplette Einmaleins der Gebührenbefreiung (Checkliste), das aktuelle Formular, die aktuellen Höchstsatz des Haushalts-Nettoeinkommens erhalten Sie unter:

GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
Service-Hotline: 0810 00 10 80 (Mo. - Fr. 8-21 Uhr, Sa. 9-17 Uhr)
Kundendienst: 1040 Wien, Faulmanngasse 4 (Mo. - Fr. 8-18 Uhr)
Fax: 05 0200 DW 300 (österreichweit) E-Mail: gis.office@orf-gis.at
Internet: http://www.orf-gis.at
Die Formulare erhalten Sie auch in allen Post- und Gemeindeämtern sowie in Raiffeisenbanken. zum Seitenanfang