| So kommt das Geld in's Börsel | ||
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| Online Broschüre - Herausgeberinnen: Strategische Partnerinnenschaft (FMBB und AMS NÖ) | ||
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RezeptgebührenbefreiungRezeptgebührenbefreiung und Befreiung vom Serviceentgelt für die E-CardUnter bestimmten Voraussetzungen (z.B. geringes Einkommens, bei anzeigepflichtigen Krankheiten) haben Personen Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen diese Personen auch das Service-Entgelt für die E-Card nicht entrichten. Generell befreit von Rezeptgebühren sind Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener und deren Angehörige Asylwerber in Bundesbetreuung, Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen. Die Befreiung erhalten Personen aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit. In manchen Fällen ist ein Antrag auf die Befreiung zu stellen, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig (z.B. Bezieher und Bezieherinnen von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen wie Ausgleichszulage, Ergänzungszulage). Information und Antrag:
Rundfunk und Fernsehgebühren- BefreiungEin Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Telefonbefreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden.Die Gebührenbefreiung wird zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen die gesetzlichen Befreiungsrichtsätze nicht überschreitet. Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalt-Nettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren / Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: BezieherInnen von
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