So kommt das Geld in's Börsel strategische PartnerinnenschaftStand: 01/12/2009
Online Broschüre - Herausgeberinnen: Strategische Partnerinnenschaft (FMBB und AMS NÖ)
space

Home

Armut

Definition von "Armut"

Frauenarmut in Österreich

Armutsfallen bei Frauen

Strategien gegen die Armut von Frauen

Broschüre (Druckversion)

Impressum

space

Informationen Adressen und Links in alphabetischer Reihenfolge

Überschriften
in alphabetischer
Reihenfolge:

A  B  C  D  E  F  G  H
I  J  K  L  M  N  O  P
Q  R  S  T  U
V  W  X  Y  Z

Stichwörter


Unterhaltsvorschuß
Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt.
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.
Zuständige Behörde ist das Bezirksgericht in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.
Unterstützungsfonds der Krankenkassen
Die Gebietskrankenkassen und andere gesetzliche Krankenkassen haben für außergewöhnliche medizinische Belastungen (wie z.B: Brillenkauf, orthopädische Behelfe, Zahnersatz, Spitalskosten u.ä) für einkommensschwache Personen einen Unterstützungsfonds. Bei diesem können Anträge auf Kostenzuschüsse gestellt werden. Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung
Zur finanziellen Unterstützung von Pensionsbeziehern und Pensionsbezieherinnen sowie Versicherten in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage wurde von den Pensionsversicherungsträgern ein Unterstützungsfonds eingerichtet. Zuschüsse aus diesem Fonds werden beispielsweise in Fällen mit besonders hohen Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflege (z.B. die Anschaffung eines Krankenbettes) oder kostenintensiver Diätverpflegung gewährt.

Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsträger besteht kein Rechtsanspruch. Der Unterstützungsfonds entscheidet aufgrund der individuellen Notsituation und abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Person.
http://www.pensionsversicherung.at
Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige
Gefördert werden Personen, die Pflegebedürftige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen, wenn sie in Österreich ihren Urlaub (auch ohne Pflegebedürftige) verbringen. Die Aktion kann pro Person pro Jahr einmal in Anspruch genommen werden, unabhängig von Kosten und Dauer des Urlaubes.
Die Gewährung der Förderung ist nicht vom Einkommen abhängig.
Der Zuschuss beträgt € 100,-- für einen Urlaub in Österreich, wurde der Urlaub in Niederösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss € 120,--.

Über Möglichkeiten der Pflege der Pflegebedürftigen während der Zeit des Urlaubes gibt die Pflegehotline des Landes NÖ unter 02742/9005-9095 Auskunft.

Amt der NÖ Landesregierung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9
Abteilung Allgemeine Förderung
Roman Beisser, E-Mail: urlaubsaktionpflege@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9095, Fax: 02742/9005-13970



Seniorenurlaubsaktion
Das Land Niederösterreich will älteren Mitbürgern einen Erholungsurlaub in NÖ durch einen Zuschuss in der Höhe von 50 Euro ermöglichen, wenn eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Ingrid Schuster, E-Mail: post.seniorenreferat@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13209, Fax: 02742/9005- 13216
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8 zum Seitenanfang